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NK. Wettringen. Rolf Cyprian referierte vor der Wettringer Seniorenunion
Das Erben und Vererben ist ein wichtiges Thema, nicht erst dann, wenn man ein gewisses Alter überschritten hat, sondern mit diesem Thema sollte man sich rechtzeitig befassen. Rolf Cyprian, Vorsitzender der Seniorenunion Wettringen und Richter a.D., referierte kürzlich zum Thema Erben und Vererben bei der Seniorenunion Wettringen.
Ein Todesfall wirft immer dann Probleme auf, wenn das Ereignis die Angehörigen unvorbereitet trifft. Obwohl die wirtschaftlichen Folgen eines Todesfalles oft gesehen werden und ihnen durch den Abschluß von Lebens- und sonstigen Versicherungen begegnet wird, sind nach statistischen Erhebungen rechtliche Regelungen, etwa durch Testament oder Erbvertrag, in der Bevölkerung wenig verbreitet. Dabei wird leicht übersehen, dass letztwillige Verfügungen nicht unwesentlich dazu beitragen können, die wirtschaftlichen Folgen des Todes eines Mitglieds der Familie zu meistern. Dabei geht es um die Verteilung des hinterlassenen Vermögens, aber auch um die Vermeidung steuerlicher Lasten. Schließlich kann eine weitsichtige Planung der Vermögensnachfolge auch dazu dienen, Streitigkeiten in der Familie zu verhindern. Voraussetzung für eine solche Planung ist aber stets die Kenntnis der rechtlichen Folgen des Todesfalles und der bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten. Rolf Cyprian erläuterte Möglichkeiten der gesetzlichen Erbfolge, kraft Vermächtnis oder Testament. Dabei ging er auf die Errichtung des Testaments ebenso des Plichtteilsrecht ein.
Gegenstand des Erbrechts ist die Ordnung der Vermögensverhältnisse nach dem Tod eines Menschen, so Rolf Cyprian. Die Regelungen des BGB über das Erbrecht behandelten dabei ebenso die Frage, wer das Erbe zustehe, wer für etwaige Schulden hafte oder was mit dem Nachlaß geschehe, wenn mehrere Personen Erben geworden seien. So habe jeder Erblasser weitgehend die Möglichkeit, die Verhältnisse nach Eintritt des Todesfalles zu gestalten. Verzichte er darauf, erläuterte Rolf Cyprian eingehend, gelte die gesetzliche Erbfolge. Der Vermögensübergang erfolge unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass es eines besonderen Erwerbsvorganges bedürfe. Die Möglichkeit, sich der aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen abzuwenden oder zu ändern, bestehe nur in einem ganz beschränkten Umfange. Will man zum Beispiel eine Erbschaft nicht annehmen, bleibt einem nur die Möglichkeit, diese auszuschlagen. Hier sind vom Gesetzgeber aber auch enge Grenzen gesetzt. Wenn man über Vererben und Erbfolge spreche, sagte Rolf Cyprian, müsse klar sein, wer Erbe ist. Dieses ergebe sich entweder durch Gesetz oder einer Verfügung von Todes wegen. Die gesetzliche Erbfolge trete nur dann ein, wenn ein Testament nicht errichtet sei oder ein errichtetes Testament nicht wirksam sei und es auch an einem wirksamen Erbvertrag fehle. Können Verwandte auch erben, war zum Beispiel eine Frage in der Veranstaltung. Rolf Cyprian erläuterte, dass von den Verwandten nur die der nächsten Ordnung erben, das hiesse, nur die des nächsten Verwandtschaftsgrades. Dagegen werde das Erbrecht des Ehegatten bestimmt nach welcher Ordnung die zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Verwandten angehören oder andererseits in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben. Unabhängig vom Güterstand erhalte der überlebende Ehegatte immer ein Viertel der Erbschaft neben erbberechtigte Verwandte der ersten Ordnung und die Hälfte, wenn Verwandte der zweiten Ordnung zu Erben berufen seien. Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand, erhöhe sich der Erbteil jeweils um ein weiteres Viertel, beim Vorhandensein von Verwandten erster Ordnung also ein halb und beim Vorhandensein von Verwandten zweiter Ordnung um drei Viertel.
Die gewillkürte Erbfolge sei das Testament oder der Erbvertrag. Zwei Arten von Testamente sind denkbar, das Einzeltestament und das gemeinschaftliche Testament, etwa bei Ehegatten oder Lebenspartnerschaften. Die Testierfähigkeit
des Erblassers, grundsätzlich mit Vollendung des 16. Lebensjahres , sei wichtig, so Rolf Cyprian weiter. Die Errichtung eines Testamentes könne sowohl bei einem Notar zur Niederschrift erfolgen oder handschriftlich (eigenhändiges Testament). Rolf Cyprian verwies darauf, dass die Form beim Notar eigentlich besonders zu empfehlen wäre, wenn es sich um schwierige Sachverhalte handele. Die Grenzen der Testamentserrichtung werden auch bestimmt vom Pflichtteilsrechts. Das gesetzliche Pflichtteilsrecht solle dem Umstand Rechnung tragen, dass der Erblasser nahe Angehörige nicht übergehen dürfe. Die sich ergebende Diskussion bei den Zuhörern an diesem Nachmittag vermittelte den nachhaltigen Eindruck, wie wichtig diese Fragen und Erläuterungen zum Thema Erbfall eigentlich sind. Die steuerlichen Auswirkungen des Erbfalles kamen dabei natürlich auch zur Sprache. Rolf Cyprian erläuterte, dass der Erbfall nicht steuerneutral sei, sondern den Erben Erbschaftssteuern treffen können, wenn die Freibeträge überschritten würden. Der Ehegatte hat einen Freibetrag von 307.000 Euro, hierzu kommen weitere Versorgungsfreibeträge. Für Kinder betrage der Freibetrag 205.000 Euro pro Kind. Cyprian verwies deshalb darauf, bei der Gestaltung der letztwilligen Verfügung die steuerlichen Auswirkungen zu beachten, um steuerliche Freibeträge auch ausschöpfen zu können. Am Ende der Veranstaltung machte der Vorsitzende schon auf eine weitere Veranstaltung der Wettringer Seniorenunion aufmerksam. Am 22.06.2005 soll eine Zusammenkunft stattfinden, denn ab 17.00 Uhr will man zu einer Radwanderung nach Haddorf starten und Elemente besuchen, die die Regionale 2004 in Haddorf neu geschaffen hat. Jedes Mitglied der Seniorenunion sollte sich schon mal diesen Termin notieren. Weiteres wird in der Presse bekanntgegeben.
(Wettringen, im März 2005)
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